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Continentale Krankenversicherung muss überzahlte Beiträge in der PKV zurückzahlen

24. März 2023 | Versicherungsrecht
Nachdem der BGH schon im Dezember 2020 entschieden hat, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) unzulässig sind, wenn der Versicherer sie nicht ausreichend begründet hat, schließen sich immer mehr Gerichte dieser Rechtsprechung an. So hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden, dass Beitragserhöhungen der Continentale Krankenversicherung
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Nachdem der BGH schon im Dezember 2020 entschieden hat, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) unzulässig sind, wenn der Versicherer sie nicht ausreichend begründet hat, schließen sich immer mehr Gerichte dieser Rechtsprechung an. So hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden, dass Beitragserhöhungen der Continentale Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: 3 O 354/21). Die Continentale muss die überhöhten Beiträge zur PKV nun zurückzahlen. Zudem muss sie die finanziellen Vorteile ersetzen, die ihr durch die unrechtmäßige Beitragserhöhung entstanden sind.

Der Kläger war bei der Continentale privat krankenversichert. Er machte geltend, dass der Versicherer Beitragserhöhungen in seinem Tarif nicht ausreichend begründet habe und die Beitragsanpassungen damit schon aus formellen Gründen unwirksam seien. Daher forderte er die vollständige Rückzahlung der überzahlen Beiträge.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Das LG Frankenthal orientierte sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte am 16. Dezember 2020 geurteilt, dass Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet hat. Dazu muss er darstellen, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung notwendig ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Private Krankenversicherer haben es allerdings oftmals versäumt, Beitragserhöhungen ausreichend zu begründen. Zahlreiche Gerichte haben daher bislang entschieden, dass die Anpassungen unwirksam sind und die Versicherungsnehmer die überhöhten Beiträge zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das LG Frankenthal angeschlossen. Es führte aus, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert geben müsse und eine Überschreitung dieses Grenzwertes eine Beitragserhöhung auslöse. Daran fehle es hier bei einer streitgegenständlichen Beitragsanpassung. Der Versicherer habe zwar mitgeteilt, dass die kalkulierten mit dem tatsächlichen Versicherungsangaben jährlich verglichen werde. Eine solche pauschale Aussage sei als Begründung aber nicht ausreichend. Der Versicherer hätte konkret mitteilen müssen, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. Da dies nicht geschehen sei, sei die Beitragserhöhung unwirksam und die Continentale müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das Gericht.

Auch die Beitragserhöhungen anderer privater Krankenversicherer erfüllen häufig die gesetzlichen Anforderungen nicht. Gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen können sich die Versicherungsnehmer wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

 

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